Grenzüberschreitende Vollstreckung

Grenzüberschreitende Vollstreckung wesentlich vereinfacht!

26.05.2015

Am 15.01.2015 ist die Verordnung (EU) 1215/2012 in Kraft getreten. Sie regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Bereits die Vorläuferverordnung hatte Rechtssicherheit geschaffen betreffend die Zuständigkeiten der Gerichte der Mitgliedsstaaten. Neben dem "allgemeinen Gerichtsstand" wurden weitere Gerichtsstände geschaffen: Jener der Erfüllung des Vertrages, der Schadenszufügung, oder bei Liegenschaften der Ort der "gelegenen Sache", etc. Auch die Frage des Abschlusses einer Gerichtsstandvereinbarung wurde einheitlich geregelt. Jedoch geht die neue Verordnung noch weiter, indem nur das im Vertrag benannte Gericht angerufen werden darf, während ein offensichtlich unzuständiges Gericht sein Verfahren auszusetzen hat. Dadurch verlieren so genannte „Torpedoklagen“ den Reiz.  Auf Vollstreckungsebene wurde das „Exequaturverfahren" abgeschafft. Bis dato musste ein ausländisches Urteil formell anerkannt werden, was zu einer Verzögerung führte. Nunmehr ist eine von den Gerichten eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung so zu behandeln, als sei sie im Vollstreckungsstaat ergangen, eine formelle Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ist nicht mehr notwendig. Nachdem die Verordnung (EU) 1215/2012 in allen Mitgliedsstaaten der EU gilt, kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Vertragspartnern (samt nachfolgender Vollstreckung errungener Entscheidungen) heutzutage so rechtssicher und einfach ist wie noch nie.

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