Regiepreisvertrag und die Pflicht zu wirtschaftlichem Arbeiten

Zur Vergütung der Leistung im Rahmen eines Werkvertrages können sich die Vertragsparteien unterschiedlicher Abrechnungsvarianten bedienen.

16.11.2017

ur Vergütung der Leistung im Rahmen eines Werkvertrages können sich die Vertragsparteien unterschiedlicher Abrechnungsvarianten bedienen. Die drei wesentlichsten Varianten sind der Einheitspreis, der Pauschalpreis und der Regiepreis.

Der Einheitspreis ist dadurch gekennzeichnet, dass die vom Werkunternehmer zu erbringende Gesamtleistung in einzelne Teilleistungen bzw „Einheiten“ aufgegliedert werden. Für jede einzelne Einheit wird sodann ein gesonderter Preis ausgewiesen. Darüber hinaus wird angegeben, wie oft die Leistungseinheiten voraussichtlich anfallen werden. Die Quantität unterliegt somit einer gewissen Variabilität.

Dem Pauschalpreis liegt der Gedanke zu Grunde, dass keine Abrechnung nach Menge oder Aufwand erfolgt, sondern ein Preis unabhängig von den tatsächlichen Kosten vereinbart wird. Sowohl der Pauschal-, als auch der Einheitspreis zeichnen sich somit durch die Vorhersehbarkeit der Kosten für den Werkbesteller aus.

Anderes gilt für den Regiepreis. Dieser wird primär dann vereinbart, wenn Art, Güte und Umfang der Leistungen im Vorfeld nicht exakt erfasst werden können. Dabei wird die ausgeführte Leistung durch Feststellung der erforderlichen Arbeitsstunden, der Menge der verbrauchten Stoffe und der eingesetzten Geräte abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. Die endgültigen Kosten sind für den Werkbesteller bei Vertragsabschluss somit nicht ersichtlich.

Es stellt sich daher die Frage, ob der Werkunternehmer insbesondere an die Angemessenheit der aufgewendeten Mittel gebunden ist, oder ob die Angemessenheit, vereinbart wurde ja eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, kein Korrektiv darstellt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu ausgesprochen, dass eine Regiepreisvereinbarung zwar das Risiko eines besonders hohen Aufwands grundsätzlich auf den Werbesteller verlagert, der Unternehmer aber im Gegenzug dazu verpflichtet ist, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Auch steht eine Regievereinbarung einer nachträglichen Angemessenheitsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwands nicht entgegen, weil der Zeitaufwand nicht Inhalt der Regievereinbarung ist und mangels genauer Bestimmung des Werklohnes gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt geschuldet wird.

Zusammengefasst hat der OGH der Willkür des Werkunternehmers damit einen Riegel vorgeschoben. Nichts desto trotz birgt eine Regiepreisvereinbarung für den Werkbesteller stets die Gefahr, dass der Werkbesteller im Vergleich zu anderen Preisvereinbarungen einen höheren Aufwand tragen muss.

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