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Zur Reichweite der Pflicht eines Arztes, sich um Kontaktaufnahme mit dem Patienten zu bemühen


09.07.2020

OGH 20.02.2020, 6 Ob 17/20y

Der Entscheidung liegt ein tragischer Sachverhalt zugrunde:

Ein Patient (der spätere Kläger) suchte im Jahr 2012 die Praxis eines praktischen Arztes (des späteren Beklagten) wegen verschiedener Beschwerden (Kraftlosigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel) auf. Der Arzt überwies den Patienten zur MRT-Untersuchung des Kopfes an ein MR-Institut.

Die bei dieser Untersuchung angefertigten Bilder und den dazugehörigen Befund brachte der Patient anschließend in die Ordination des Arztes, sah sich selbst aber weder die Bilder noch den Befund an.

Der Allgemeinmediziner studierte den Befund der MRT-Untersuchung und gelangte zu dem Schluss, dass der Befund mit dem Patienten zu besprechen sei. Tatsächlich erforderte (wie im Rahmen des Gerichtsverfahrens festgestellt wurde) aber der Befund eine weitere fachärztliche Abklärung, die jedoch nicht äußerst dringend vorzunehmen gewesen wäre. Die Praxis des Arztes versuchte zuerst telefonisch und anschließend, Kontakt mit dem Patienten herzustellen. Der Patient reagiert auf diese Versuche einer Kontaktaufnahme nicht.

Bis ins Jahr 2014 zeigten sich beim Patienten keine weiteren Beschwerden, Anfang 2015 suchte er jedoch wegen Sehstörungen einen Augenarzt auf. Im Zuge nachfolgender Untersuchungen wurde im März 2015 ein Hirnstammglion (ein Tumor) diagnostiziert. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass diese Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei weiterer medizinischer Abklärung bereits in einem früheren Stadium diagnostizierbar gewesen wäre.

Der Patient klagte den praktischen Arzt auf (unter anderem) Schmerzengeld und Verdienstentgang, sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Anspruchsgrund wäre die unterbliebene Information des Patienten über die Notwendigkeit der Besprechung des Befundes aus der radiologischen Untersuchung im MR-Institut im Jahr 2012. Der Arzt habe nicht über das Ergebnis der MRT-Untersuchung aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass dieses einer näheren Abklärung bedurft hätte. Diese Unterlassung des Arztes habe zu einer verspäteten Behandlung der Erkrankung (Hirnstammgliom) geführt hätte.

In erster Instanz kam das Landesgericht Feldkirch zu dem Schluss, dass die Versuche des beklagten Arztes mit dem Patienten zwecks Befundbesprechung Kontakt aufzunehmen, nicht ausreichend gewesen wären. Es führte aus, dass es dem Arzt möglich gewesen wäre, eingeschriebene Briefe zu schicken, bzw. weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu unternehmen und dass das unterbliebene Sicherstellen einer Information des Patienten als ärztlicher Behandlungsfehler zu beurteilen sei.

In zweiter Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es sei zwar ein Behandlungsfehler im weiteren Sinn gegeben. Es läge aber eine alternative Kausalität zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler einerseits und einem vom Patienten zu vertretenden Zufall anderseits (einfach gesagt: beide wären „schuld“ an der verspäteten Diagnose) vor. Das hätte eine Aufteilung des Schadens zwischen Arzt und Patient zur Folge, wobei es näherer Feststellungen zum Ausmaß der Haftung des Arztes bedürfe.

Der OGH sah, anders als die Vorinstanzen, die Bemühungen des Arztes um Kontaktaufnahme als ausreichend an. Er verwies auf die Möglichkeit eines Rückrufes durch den Patienten nach einem verpassten Anruf der Ordination des Arztes, und auf die Obliegenheit des Patienten eine allfällige Änderung seiner Telefonnummer dem Arzt mitzuteilen.

Der OGH stellte indirekt auch klar, dass der Arzt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht die Pflicht hat, den Patienten schriftlich über den Inhalt und die Tragweite des MRT-Befundes aufzuklären, weil ohnehin „eine bloß schriftliche Aufklärung […]nicht genügt [hätte], ist doch das unmittelbare persönliche Aufklärungsgespräch erforderlich, um eine entsprechende Aufklärung des Patienten zu bewirken.“ Es verwies der OGH auf die Eigenverantwortung des Patienten und wies, in Ermangelung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Arztes, die Klage ab.

Den Ausführungen des OGH ist auch in Hinblick auf die Aufklärungspflichten anderer Berufe zuzustimmen  – es wäre wohl auch einem Notar oder Steuerberater nicht zumutbar, Klienten, die telefonisch nicht erreichbar sind, und nicht reagieren (und damit zu erkennen geben, dass sie an einer Kontaktaufnahme nicht interessiert sind) schriftlich (insbesondere ohne spezielle Dringlichkeit) komplexe Sach- und Rechtsfragen zu erörtern.

Allerdings ist aus praktischen Überlegungen zu hinterfragen, ob den Arzt tatsächlich nicht zumindest in besonders dringenden Fällen (wenn zB eine schwere Erkrankung nahe liegt) die Pflicht treffen könnte, den Patienten im Zuge einer postalischen Kontaktaufnahme darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Befund eine baldige weitere Abklärung bzw. weitere Untersuchungen erforderlich erscheinen lässt – für derartige Überlegungen bot der vorliegenden Sachverhalt jedoch keinen Anlass.