Verträge unter Unternehmern in Zeiten von Corona – Rücktritt, Verzug, Schadenersatz?
25.03.2020
„Höhere Gewalt“, „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, „Unmöglichkeit“ – Eine Begriffserklärung aus Anlass der Covid-19-Pandemie
Die Covid-19-Pandemie (bzw. Coronakrise) hat derzeit dramatische Auswirkungen auf das tägliche Leben in weiten Teilen des Globus. Es werfen das Virus und die dagegen getroffenen Maßnahmen auch praktische Rechtsfragen im Wirtschaftsleben auf, wie etwa jene nach den rechtlichen Folgen, wenn sich die Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen verzögert oder gar gänzlich unmöglich wird.
Solche Fälle treten in vielen Spielarten auf: eine Konzertveranstaltung, für die bereits Tickets verkauft wurden, kann (zB aufgrund von behördlichen Anordnungen oder neuen Verordnungen) nicht mehr durchgeführt werden, bestimmte bereits in Auftrag gegebene Möbelstücke können aufgrund einer Betriebsschließung nicht mehr gefertigt werden, die Anreise zu einem gebuchten Appartement ist nicht mehr möglich, etc.
In Zusammenhang mit rechtlichen Lösungen für diese Problemlagen kursieren viele rechtliche Begriffe, die im Folgenden überblicksmäßig erläutert werden.
I. „Nachträgliche Unmöglichkeit“
I.1. Verträge werden – im Regelfall – unter der Annahme geschlossen, dass die Erfüllung auch tatsächlich möglich sein wird. Wer etwa einen maßgefertigten Tisch bei einem Tischler bestellt, rechnet damit, dass dieser Tisch hergestellt werden kann (ebenso wie der Tischler selbst davon ausgeht).
Es kann aber der Fall eintreten, dass die Erfüllung eines Vertrages tatsächlich unmöglich ist, oder nach Vertragsschluss unmöglich wird.
I.2. Der (auch in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie) praktisch relevanteste Fall der Unmöglichkeit ist jener der nachträglichen Unmöglichkeit: die Leistungserbringung wird nach Vertragsabschluss dauerhaft unmöglich.[1]
Ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit würde etwa eintreten, wenn eine bestimmte, einmalige Antiquität (etwa der Tisch, auf dem Beethoven eine seiner Symphonien zu Papier brachte, oder der Porsche, in dem sich ein südösterreichischer Landeshauptmann gerne ablichten ließ) nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor Übergabe an den Käufer, verbrennen würde. Der Kaufvertrag kann dann dauerhaft nicht mehr erfüllt werden – die unersetzbare Sache, die der Verkäufer dem Käufer in Erfüllung des Vertrages übergeben hätte sollen, wurde zerstört.
I.3. Bloße Verzögerungen in der Vertragserfüllung, auch über einige Monate, führen regelmäßig nicht zum Vorliegen von Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Eine vorübergehende Unmöglichkeit gibt es übrigens nicht – Unmöglichkeit liegt nur vor, wenn der Leistungserbringung ein dauerhaftes Hindernis (quasi endgültig) entgegensteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht erbracht werden kann.[2]
Kann ein Tischler etwa einen bestellten Tisch nicht fristgerecht fertigstellen, weil sein Betrieb vorübergehend aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurde, so liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor – es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Herstellung des Tisches später wieder möglich sein wird. Es liegt vielmehr nur ein sogenannter Schuldnerverzug vor – der Tischler schuldet eine Leistung, die er nicht zur vereinbarten Zeit erbringen kann (dazu sogleich).
I.4. Anders wäre es zu beurteilen, wenn es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt, wenn also der Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages derart bedeutsam ist, dass der Gläubiger kein Interesse an einer späteren Erfüllung hat. Bei einem absoluten Fixgeschäft liegt Unmöglichkeit schon dann vor, wenn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet werden kann.
Grundsätzlich kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Besteller, auch wenn der Tischler mit der Lieferung des Tisches in Verzug gerät, noch Interesse an einer Erfüllung des Vertrages hat, mag sie auch erst später stattfinden. Anderes gilt etwa bei einem Vertrag über den Auftritt einer Hochzeitsband – spielt die Band nicht auf der terminisierten Feier, hat das Hochzeitspaar kein Interesse mehr an einer späteren Erfüllung, da es bereits glücklich im Hafen der Ehe angelegt hat; gleiches gilt, wenn der Caterer sein Essen und sein Personal nicht rechtzeitig zu einer Geburtstagsfeier bereitstellt.
Ob ein konkreter Vertrag ein Fixgeschäft ist, kann sich aus der Natur des Geschäftes ergeben (Auftritt auf einer Hochzeit), oder aber aus der (ausdrücklichen) vertraglichen Absprache.
I.5. Liegt nun Unmöglichkeit vor (entweder wegen eines dauerhaften Hindernisses oder eines absoluten Fixgeschäftes), ist zu klären, ob diese Unmöglichkeit zufällig entstanden ist, oder einer Vertragspartei zuzurechnen ist (sohin: von ihr verschuldet wurde).
Weil die Covid-19-Pandemie keiner Vertragspartei zugerechnet werden kann (wobei aber wohl Fälle eintreten können, in denen der Schuldner durch bestimmte gebotene Maßnahmen dafür sorgen hätte können, dass er seine Leistung trotz der Pandemie erbringen hätte können und ihm daher die Unmöglichkeit zuzurechnen ist), spielt vor allem die zufällige nachträgliche Unmöglichkeit eine Rolle. Wird die Leistungserbringung zufällig unmöglich, ist die Lösung einfach: es gilt der Vertrag als aufgehoben, die beidseitigen Leistungsverpflichtungen fallen weg: die Band muss nicht mehr auftreten, das Brautpaar die Band nicht mehr bezahlen. Bereits erbrachte Leistungen (etwa eine Anzahlung) sind zurückzustellen.
Ob für die Vertragsaufhebung eine Rücktrittserklärung notwendig ist oder ob der Vertrag ohne derartige Erklärungen aufgehoben wird, ist in der Lehre umstritten,[3] es empfiehlt sich daher jedenfalls entsprechende Kommunikation mit dem Vertragspartner, sobald die Unmöglichkeit der Leistungserbringung feststeht.
II. Verzug
Andere Fälle, in denen nicht zur vereinbarten Zeit geleistet wird (wenn es sich also nicht aufgrund dauerhafter Hindernisse um Unmöglichkeit handelt), sind als Verzug zu betrachten.
II.1. Ist ein Schuldner mit seiner Leistung in Verzug (auch wenn dieser nicht vom Schuldner verschuldet wurde), kann der Gläubiger immer auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer (angemessenen!) Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und seine Gegenleistung verweigern, solange der Schuldner in Verzug ist.
Hat der Schuldner den Verzug verschuldet, hat der Gläubiger außerdem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug (bzw. die Nichtleistung) entstanden ist.
II.2. Trifft den Schuldner am Verzug kein Verschulden (etwa, weil der Verzug auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen, die als Reaktion auf die Covid-19-Krise erlassen wurde), bleibt dem Gläubiger grundsätzlich der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und die Möglichkeit zum Vertragsrücktritt unter Nachfristsetzung. Ob die nicht (gehörige) Erfüllung auf Vorsatz, schuldhafter Nachlässigkeit, Zufall oder höherer Gewalt (dazu sogleich) beruht, ist also für die Möglichkeit zum Vertragsrücktritt unerheblich.[4]
II.3. Im Zusammenhang mit Corona kann es aber auch zu einem Annahmeverzug kommen: dies geschieht, wenn der Schuldner leistungsbereit ist (zB der Tischler seinen Tisch fristgerecht ausliefern will), der Gläubiger diese Leistung aber nicht annimmt, bzw nicht annehmen kann (etwa, weil der Betrieb, in dem der Tisch vertragsgemäß vom Tischler installiert werden hätte sollte, geschlossen ist).
Der Schuldner hat in einem solchen Fall zwar keinen durchsetzbaren Anspruch auf Annahme der Leistung, er hat auch keinen Schadenersatzanspruch – jedoch kommt es zu einem Gefahrenübergang auf den Gläubiger. Dies bedeutet, dass der Gläubiger bei einem zufälligen Untergang oder einer Beschädigung der Sache trotzdem die Gegenleistung erbringen muss: Würde ein bestellter Tisch während einer Verwahrung zufällig beschädigt werden, müsste der Gläubiger trotzdem den vollen Preis bezahlen.
II.4. Nachdem bereits bei einem unverschuldeten (objektiven) Schuldnerverzug der Gläubiger einen Rücktritt (unter Setzung einer angemessenen Nachfrist) erklären, und seine eigene Leistung verweigern kann, wird man in vielen sich derzeit ergebenden Fällen mit den allgemeinen Regeln zum Verzug das Auskommen finden. In aller Regel kann also derjenige Vertragspartner, dem gegenüber ein Vertrag aufgrund Corona nicht erfüllt werden kann, vom Vertrag zurücktreten – Anzahlungen wären diesfalls zurückzubezahlen.
Freilich bleibt bei einem Vertragsrücktritt wegen Schuldnerverzug als Unsicherheit die Frage bestehen, welche Nachfrist dem Schuldner gesetzt werden muss. Hier muss sowohl auf die Interessen des Gläubigers, als auch des Schuldner Rücksicht genommen werden. Bei vorsichtiger Betrachtung wird bei Berücksichtigung der derzeitigen Situation auch eine vergleichsweise lange Nachfrist gesetzt werden müssen.
III. Höhere Gewalt
Der Begriff der „höheren Gewalt“ oder „Force Majeure“ spielt in mehreren rechtlichen Zusammenhängen eine Rolle. Eine allgemein gültige Legaldefinition gibt es im österreichischen Recht nicht – diese Rechtsfigur wird hauptsächlich durch die Rechtsprechung gebildet.
III.1. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei „höherer Gewalt“ um ein Ereignis, das von außen einwirkt (d.h. nicht der Sphäre eines Vertragspartners zuzurechnen ist), das unabwendbar und außergewöhnlich ist.[5] Dieser Diktion nach handelt es sich bei der Covid-19-Pandemie wohl ohne jeden Zweifel um einen Fall der höheren Gewalt.
Die wesentliche Frage ist jene nach den jeweiligen Rechtsfolgen: Manche gesetzlichen Bestimmungen lassen Schadenersatzpflichten im Falle von höherer Gewalt, die den Schaden herbeigeführt hat, entfallen (§ 26 Abs 4 WRG[6]) bzw normieren spezifische Haftungsvorschriften (siehe etwa in § 9 EKHG für ein „unabwendbares Ereignis“). Eine spezifische Regelung enthält auch Art 79 UN-Kaufrecht.
III.2. Für den derzeit praxisrelevantesten Fall der Nichterfüllung bzw des Verzuges bei der Erfüllung von Verträgen kann stark vereinfacht folgendes gesagt: werden bestimmte Ansprüche (Schadenersatz wegen Verzug, Nichterfüllung) geltend gemacht, kann sich der in Anspruch Genommene, wenn die Covid-19-Krise für den Verzug oder die Nichterfüllung kausal war, auf „höhere Gewalt“ berufen – dies kann zu einem Entfall der Schadenersatzpflicht führen.
III.3. Der Begriff der „höheren Gewalt“ wird im Übrigen gelegentlich mit jenem des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ vermischt, bzw werden diese Begriffe insofern in der Rechtsprechung verknüpft, als anerkannt ist, dass ein Fall von höherer Gewalt (etwa Ausbruch einer Infektionskrankheit) zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu einer Aufhebung oder Anpassung eines Vertrages führen kann[7] (dazu sogleich).
III.4. Wenn vertragliche Regelungen für Fälle der höheren Gewalt (oder „Force Majeure“) getroffen wurden, sind diese grundsätzlich beachtlich; zwischen Unternehmern besteht nämlich weitestgehende Gestaltungsfreiheit; besonderes in länderübergreifende Verträge werden oft standardmäßig Klauseln aufgenommen, die Vertragspflichten in Fällen von „Force Majeure“ (zumindest vorübergehend) entfallen lassen. Wichtig ist es, genau zu prüfen, welche Fälle von derartigen vertraglichen Regelungen umfasst sind.
IV. Wegfall (oder nachträgliche Veränderung[8]) der Geschäftsgrundlage
Gleichsam als letzten Ausweg – wenn die sonstigen zivilrechtlichen Regelungen keine Anwendung finden, bzw keine vertretbare Lösung bieten und keine einschlägige vertragliche Regelung vorhanden ist – wurde die Rechtsfigur des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ entwickelt.
IV.1. Die Vertragsparteien gehen regelmäßig beim Abschluss von Verträgen von bestimmten Umständen aus, von denen sie annehmen, dass sie unverändert bleiben – auch wenn diese Umstände nicht in den Vertrag aufgenommen werden. Ändern sich solche Umstände in unvorhersehbarer Weise, ohne dass dies einer Vertragspartei zuzurechnen ist, und wird dadurch das unveränderte Festhalten am Vertrag unzumutbar, ist eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage denkbar, um den Vertrag anzupassen oder ganz zu beseitigen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde vom OGH beispielsweise angenommen bei einem Bezugsvertrag für Röstkaffee, bei dessen Abschluss die Vertragsparteien bei der Einschätzung der benötigten Kaffeemenge von der Inbetriebnahme einer Privatklinik durch einen Dritten ausgegangen waren. Das Privatklinikprojekt scheiterte – daher bestand kein Bedarf an derart großen Mengen an Röstkaffee, und das Scheitern des Privatklinikprojekts war auch keiner der Vertragsparteien zuzurechnen.[9]
IV.2. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage existiert jedoch nur vereinzelte, und auf den jeweiligen Einzelfall abstellende (und daher nur bedingt verallgemeinerungsfähige) höchstgerichtliche Rechtsprechung.[10] Einzelne Autoren vertreten derzeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (zutreffend), dass Corona einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirken kann,[11] freilich wird das immer im Einzelfall zu prüfen sein – insbesondere wird man untersuchen müssen, ob durch bestimmte pandemiebedingte Hindernisse das Festhalten am konkreten Vertrag tatsächlich unzumutbar wird.
IV.3. Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wird regelmäßig aber nicht zu einer gänzlichen Aufhebung des Vertrages führen – die bloße Anpassung des Vertrages geht regelmäßig vor, weil dies dem allgemeinen Grundsatz der Vertragstreue besser entspricht. Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage soll auch immer nur ein letztes Mittel sein[12] – ausdrückliche vertragliche Regelungen (die in vielen Verträge enthalten sind) und andere gesetzliche Regelungen, nicht zuletzt auch die ergänzende Auslegung des Vertrages, gehen ihr vor.
V. Zusammenfassend
Insgesamt bietet das (österreichische) Zivilrecht unterschiedliche Ansätze, wenn die Covid-19-Pandemie die Erfüllung von Verträgen erschwert oder verunmöglicht. In vielen Fällen wird man mit den Regelungen zum Schuldnerverzug und zur nachträglichen Unmöglichkeit das Auslangen finden. Dann gilt (in der Regel): nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann man vom Vertrag zurücktreten. Eine Berufung auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ soll immer nur ein letzter Ausweg sein, wenn andere zivilrechtliche Instrumente nicht greifen. Eine einvernehmliche Vertragsanpassung durch die Vertragsparteien wird – nach Prüfung, welche vertraglichen Regelungen in concreto überhaupt getroffen wurden – langwierigen Rechtsstreitigen regelmäßig vorzuziehen sein.
Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss
[1] Fälle von anfänglicher Unmöglichkeit sind vergleichsweise wenig praxisrelevant: wird „geradezu unmögliches“ (zB Reise zu einem (vielleicht sogar weit entfernten) anderen Stern) vereinbart, kommt zum Beispiel auch gar kein Vertrag zustande.
[2] Heidinger in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2016) zu § 1447 ABGB Rz 3.
[3] Griss/Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB5 (2017) zu § 1447 ABGB Rz 8 mwN.
[4] Reidinger in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2014) zu § 918 ABGB Rz 27.
[5] OGH 06.07.1949, 2 Ob 270/49.
[6] Vgl dazu OGH 27.05.2019, 1 Ob 66/19s.
[7] OGH 14.06.2005, 4 Ob 103/05h.
[8] Siehe Kramer, Wegfall der Geschäftsgrundlage – ein Binnenvergleich im Rahmen des deutschen Rechtskreises, JBl 2015, 273.
[9] OGH 11.05.2000, 7 Ob 211/99a.
[10] Instruktiv dazu die Ausführungen von Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage, JBl 1981, 1.
[11] Kletečka/Müller, Corona: Mit den Baustellen ruhen die Vertragspflichten, Die Presse - Recht 2020/90.
[12] OGH 15.05.2018, 5 Ob 58/18t; OGH 13.07.2007, 6 Ob 148/07v.