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Urheberrechts-Novelle 2021 beschlossen


11.01.2022

Mit dem Bundesgesetzblatt I 244/2021 wurde am letzten Tag des Jahres 2021 mit ca. einen halben Jahr Verspätung die vieldiskutierte EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt im österreichischen Urheberrechtsgesetz umgesetzt (siehe dazu auch schon https://www.lsr.at/de/news/newsdetails/dkl/richtlinie-ueber-das-urheberrecht-im-digitalen-binnenmarkt-mit-06062019-in-kraft/). 

Die Umsetzung der Richtlinie bringt eine weitreichende Novellierung des Urheberrechtsgesetztes mit sich, insbesondere kommt es dadurch etwa zu einer Neugestaltung des Urhebervertragsrechts, zur Einführung neuer freier Werknutzungen (etwa betreffend das „Text und Data Mining“ und „Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre“), Verleger erhalten eine Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber und für Presseverleger wird ein neues Leistungsschutzrecht in Bezug auf „Presseveröffentlichungen“ geschaffen. 

Einen Kernpunkt der Novelle stellt die Umsetzung des von zahlreichen Seiten kritisierten Art 17 der Richtlinie betreffend die Haftung der Anbieter von (bestimmten) Online-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer dar (Stichwort „Uploadfilter“), wobei die ohnehin schon umfangreichen und komplexen Regelungen der Richtlinie im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht noch an Komplexität gewonnen haben. 

Im Rahmen der Umsetzung des Art 17 der Richtlinie wurde auch eine neue freie Werknutzung für „Zitate, Karikuturen, Parodien und Pastiches“ geschaffen (siehe § 42f Abs 2 UrhG), dies freie Werkntuzung ist allerdings auf die Nutzung von Werken mittels „großer Online-Plattformen“ beschränkt. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Novelle nicht die sich hier bietende Gelegenheit ergriffen hat und eine allgemeine Ausnahme für Karrikaturen, Parodien und Pastiches (für sämtliche Verwertungsrechte) geschaffen hat – die Notwendigkeit einer solchen allgemeinen Regelung ist bereits seit mehreren Jahren evident (siehe dazu auch schon https://www.lsr.at/de/news/newsdetails/dkl/karikaturen-parodien-oder-pastiches-als-freie-werknutzungen-im-urheberrecht/). 

Die Urheberrechts-Novelle 2021 orientiert sich (wie auch die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt selbst) an vielen Stellen an bestehenden Regelungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes, insbesondere im Urhebervertragsrecht finden sich nunmehr viele Konzepte und Regelungen die bereits aus dem deutschen Urheberrechtsgesetz bekannt sind und stellen die Gesetzesmaterialien auch an mehreren Stellen explizit fest, dass Anleihen an den Regelungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes genommen wurden – dies lässt hoffen, dass durch den Rückgriff auf die deutsche Rechtsprechung und Lehre Anwender des österreichischen Rechts Lösungsansätze für sich in Zukunft stellende Auslegungsfragen finden können.