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Quick Guide zum Urheberrecht


07.07.2022

Immer wieder kommt es in Zeiten der unbegrenzten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken zu Eingriffen in das Urheberrecht oder in den Bildnisschutz. Ganz kurz gefasst, sind nachfolgende rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, wenn man Werke anderer (Fotografien, Lichtbilder, Texte etc) verwendet, sei es im privaten, oder im beruflichen Kontext.

 

  • Fotos, Grafiken, Gemälde, Texte, Skulpturen, Musik, etc. sind praktisch ausnahmslos durch das Urheberrecht geschützt. Dies gilt auch für „alltägliche“ Werke und „alte“[1] Urheberrechtlich geschützt sind etwa „Schnappschüsse“, „Kritzeleien“, Kinderzeichnungen, Schulfotos, Landkarten und Luftbilder. Der Umstand, dass ein bestimmtes Werk im Internet bereits weit verbreitet ist, oder bereits von vielen anderen Medien verwendet wird, ändert nichts am Bestehen des urheberrechtlichen Schutzes.
  • Jede Nutzung (Vervielfältigung, Veröffentlichung, Sendung, etc.) urheberrechtlich geschützter Werke ohne die Zustimmung der Rechteinhaber greift in die Rechte der Rechteinhaber (Urheber bzw. Hersteller) ein und kann eine Klage auf insbesondere angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Unterlassung zur Folge haben. Eine Nutzung eines fremden Werkes liegt insbesondere dann vor, wenn ein fremdes Werk im Internet zum Abruf bereitgestellt wird. Die eingeklagten Beträge erreichen regelmäßig fünfstellige Beträge.[2] Derartige Klagen verursachen überdies hohe Kosten[3] und können nur in den seltensten Fällen abgewendet werden. Urheberrecht ist Eigentumsrecht!
  • Die Veröffentlichung von Werken (etwa Fotos) durch die Rechteinhaber selbst (etwa im Internet auf dem eigenem Facebook-, Twitter- oder YouTube-Account) ist kein Einverständnis zur Nutzung dieser Werke durch andere. Auch die Nutzung solcher Fotos ohne Einwilligung der Rechteinhaber ist rechtswidrig.
  • Das Vertrauen darauf, dass derjenige, der eine Nutzung von Werken gestattet, auch tatsächlich Rechteinhaber ist und daher eine Nutzung auch gestatten kann, ist nicht geschützt. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat. Mit anderen Worten: es gibt keinen guten Glauben im Urheberrecht.[4]
  • Es ist zu beachten, dass frei vereinbart werden kann, in welchem Umfang ein Werk genutzt werden Der Rechteinhaber kann zB zeitliche Grenzen (Nutzung auf einer Website etwa nur für einen Zeitraum von 2 Wochen), inhaltliche Grenzen (etwa Nutzung nur in Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Abhandlung über Tierkrankheiten in gedruckten Büchern) und geografische Grenzen (etwa Veröffentlichung nur auf Websites die ausschließlich in Österreich abrufbar sind) setzen. Im Zweifel sind im Einzelfall Vereinbarungen über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten der Urheber auszulegen.
  • Insbesondere bei den „Creative Commons“ im Internet ist äußerste Vorsicht geboten. Zum einen besteht keine Gewissheit, dass derjenige, der ein Werk derart anbietet auch tatsächlich Rechte an dem angebotenen Werk innehat (siehe Punkt 4). Zum anderen gibt es unterschiedliche Arten von Creative-Commons-Lizenzen. Es erlaubt nicht jede Creative-Commons-Lizenz jedwede Nutzung eines Werkes. Manche dieser Lizenzen gestatten etwa nur die Nutzung zu nicht-kommerziellen Zwecken, andere gestatten nur die Nutzung eines Werkes, wenn das eigene Werk bzw. die eigene Publikation, in die das fremde Werk integriert werden soll, wiederum der Öffentlichkeit über eine bestimmte Creative-Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt wird.
  • Bei jeder Nutzung eines Werkes ist der Urheber und allenfalls auch der Hersteller zu bezeichnen. Der Urheber entscheidet selbst darüber, wie er bezeichnet werden möchte. Dass der Urheber selbst bei Veröffentlichung seiner Werke keine Urheberbezeichnung vornimmt, stellt keinen Verzicht auf eine Urheberbezeichnung dar. Idealerweise ist eine dokumentierte (!) vertragliche Regelung mit dem Urheber über die Urheberbezeichnung zu treffen, in der der Urheber festlegt, wie er bezeichnet werden möchte.
  • Es ist (auch bei einer erlaubten Nutzung eines fremden Werkes) grundsätzlich nicht gestattet, eigenmächtige Veränderungen am Werk Dies betrifft bei Fotos und Grafiken insbesondere das Zuschneiden, um die Bilder in eine andere Form zu bringen (von Querformat auf Hochformat, Verwendung nur eines Ausschnitts), Farbänderungen, und das Einfügen von neuen Elementen (Texten, Grafiken, etc.). Auch ist darauf zu achten, dass Werke nicht (ohne explizite Einwilligung des Urhebers) ein einem problematischen Kontext verwendet werden (etwa Pornografie).
  • Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in Ausnahmefällen und unter bestimmten Umständen konkret im Gesetz umschriebene Nutzungen auch ohne Einwilligung der Rechteinhaber. Diese sogenannten „freien Werknutzungen“ werden jedoch äußerst eng ausgelegt und verlangt die korrekte Anwendung dieser Bestimmungen rechtliches Know-how.[5] Insbesondere sind bei einer Nutzung von fremden Werken im kommerziellen Kontext viele freien Werknutzungen von vornherein nicht anwendbar.
  • Eine Verlinkung (auch in Form eines embedded link) auf fremde Werke kannauch ohne Einwilligung der Rechteinhaber zulässig sein. Es gibt dabei aber einiges zu beachten:
  1. es darf nur auf im Internet frei zugängliche Inhalte verlinkt werden (es darf also insbesondere zu keiner Umgehung von Bezahlschranken oder technischen Einrichtungen, die gerade eine Verlinkung verhindern sollen, kommen). Frei zugänglich ist grundsätzlich nur dass, was jedermann, ohne sich irgendwo registrieren zu müssen und ohne irgendein Passwort einzugeben, ohne spezielle technische Kenntnisse, im Internet abrufen kann,
  2. es darf nur auf rechtmäßig im Internet zugänglich gemachte Inhalte verlinkt werden (der verlinkte Inhalt darf also nicht ohne entsprechende Einwilligung des Urhebers im Internet zu Verfügung gestellt worden sein)
  3. es darf insbesondere im Falle des Embedded Content nicht das Werk in einen abträglichen Kontext gestellt werden (etwa Verlinkung eines fremden Werkes in einer Werbeanzeige für Potenzmittel),
  4. ein Link in rechtlicher Hinsicht liegt (unabhängig von der technischen Ausgestaltung) nur dann vor, wenn das verlinkte Werk nicht mehr über den Link abrufbar ist, sobald auf der verlinkten Quellseite das Werk entfernt wird.
  • Bei der Verlinkung von Bildern, die Personen zeigen, ist insbesondere zu beachten, dass durch die Verlinkung von Inhalten in einem neuen Medium allenfalls eine breite Öffentlichkeit erreicht wird. Dadurch kommt es allenfalls zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Familienbilder von einem privaten Blog oder von einer Facebook-Seite auf einer Website mit einer äußerst großen Reichweite eingebettet werden. Kurz gesagt: Auch Rechte der Abgebildeten sind zu beachten (vgl etwa § 78 UrhG).

 

[1] Der urheberrechtliche Schutz für ein Werk besteht grundsätzlich bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Fotografen, Grafiker, Schriftsteller) – es ist also auch bei Werken etwa aus dem Jahr 1900 durchaus davon auszugehen, dass diese noch urheberrechtlich geschützt sind (wenn ein Maler im Alter von 20 Jahren ein Gemälde vollendet und im Alter von 90 Jahren stirbt, dann endet der Urheberrechtsschutz für dieses Gemälde 140 Jahre (!) nach Vollendung des Gemäldes), vgl dazu § 60 UrhG.

[2] Insbesondere dann, wenn die rechtswidrige Nutzung erst nach einigen Jahren entdeckt wird.

[3] Regelmäßig betragen allein die dem Kläger zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren über € 5.000,00.

[4] Mit dem Argument, man habe gutgläubig angenommen, dass der Urheber eines Werkes die Nutzung gestattet habe, kann man eine Klage des tatsächlichen Rechteinhabers also nicht abwenden.

[5] So ist etwa zu beachten, dass die freie Werknutzung der „Berichterstattung über Tagesereignisse“ (§ 42c UrhG) nicht auch die Nutzung eines fremden Fotos, welches das Tagesereignis selbst abbildet umfasst. Ein anderes Beispiel ist die sogenannten „Panoramaausnahme“ (§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG), welche nur innerhalb gewisser Grenzen die Nutzung von Werken der Baukunst oder Werken der bildenden Kunst gestattet, wenn diese „dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden“.