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Präzisierung der Rechtsprechung zu Hyperlinks und Framing


16.10.2018

EuGH: online frei zugängliche Fotos dürfen nicht für die eigene Website verwendet werden (C-161/17)

Durch das im Sommer 2018 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-161/17 (Renckhoff) erfolgte eine grundlegende Klarstellung des EuGH zu seiner Rechtsprechung betreffend die Verlinkung von urheberrechtlich geschützten Werken.[1]

I. Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage des BGH

Im gegenständlichen Verfahren klagte ein Berufsfotograf gegen die Verwendung eines seiner Fotos auf der Website einer Schule. Eine der Schülerinnen der Gesamtschule Waltrop in Nordrhein-Westfalen hatte die Fotografie von einer Reisewebsite, der der Fotograf Nutzungsrechte eingeräumt hatte, heruntergeladen und in ein Referat eingefügt. Die Fotografie war auf der Reisewebsite frei zugänglich und mit keinem Hinweis auf den Vorbehalt von Nutzungsrechten versehen.

Das Referat der Schülerin einschließlich der Fotografie wurde anschließend auf die Website der Schule hochgeladen, wo es öffentlich abrufbar war. Das Bild wurde dabei nicht mit einer Urheberangabe versehen, daher konnte diese Nutzung auch nicht, was in der Entscheidung allerdings nicht weiter behandelt wurde, im Rahmen eines Zitates zulässig sein.

Ein solcher Vorgang ist durchaus nicht unüblich - Millionen von Schüler in Europa werden alltäglich auf dieselbe Weise vorgehen und sich der urheberrechtlichen Relevanz dabei nicht bewusst sein.

Der Fotograf machte geltend, die Einstellung seines Fotos auf der Website der Schule verletze seine Rechte als Urheber, da er keine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe erteilt hatte.

Die Beklagte (das Land Nordrhein-Westfalen) wandte ein, dass es zwischen der Wiedergabe eines Werks durch Einstellung auf einer Website (sprich "Hochladen") und Wiedergabe eines Werks durch einen Hyperlink oder durch Framing (sprich "Verlinken") keinen Unterschied gäbe, da in beiden Fällen das Publikum jeder Internetnutzer sei und daher das Werk nicht gegenüber einem neuen Publikum wiedergegeben würde. Dagegen wurde vom Kläger die Auffassung vertreten, dass das Hochladen auf eine andere Website als Widergabe eingestuft werden muss, da der Rechteinhaber nicht mehr in der Lage sei, Kontrolle über die Wiedergabe des betreffenden Werks auszuüben.

Bei einer oberflächlichen Betrachtung erscheint auch einleuchtend, dass das Herunterladen einer Fotografie von einer Website und das Einstellen auf einer anderen Website die Verwertungsrechte verletzt. Dennoch zögerte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) im Ausgangsverfahren eine "öffentliche Wiedergabe" des Fotos durch Hochladen auf der Website anzunehmen. Diese Unklarheit in der Auslegung wird klar, wenn man die vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine solche Verwertungshandlung betrachtet:

Für eine "öffentliche Wiedergabe" ist es erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werkes unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten Verfahren unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d.h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe seiner Werks erlaubte. Es könnte freilich argumentiert werden, dass in beiden Fällen die Fotografie für alle potentiellen Internetnutzer abrufbar war, und daher keine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum stattfand.

In Anbetracht der vom EuGH in Zusammenhang mit Hyperlinks entwickelten Rechtsprechung (insbesondere in Svensson [2], BestWater International [3] und zuletzt GS Media [4]) hatte der BGH Zweifel, ob eine solche Verwendung des Fotos unter den Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" fällt und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigenen Internetseite hochgeladen wird?"[5]

II. Die Ansicht des Generalanwaltes

Der Generalanwalt kam in seinen "Schlussanträgen", unter Anwendung der vom EuGH betreffend Hyperlinks aufgestellten Kriterien, zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine "öffentliche Wiedergabe" handelte,[6] und vertrat obiter dictum eine sehr weite Auslegung der Ausnahme für Unterrichtszwecke (Art 5 Abs 3 RL 2001/29/EG), die er ebenfalls für anwendbar erachtete.[7]

Interessant erscheint auch, dass in den Schlussanträgen aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Hyperlinks der Umkehrschluss gezogen wurde, dass bei einer Nutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Nutzung des Werks nachgewiesen werden müsse,[8] und aus dem Fehlen von Hinweisen auf eine Einschränkung der Nutzung der Fotografie auf der ursprünglichen Website geschlossen werden könne, dass Schüler und Lehrer keine Kenntnis von Schutz des Werkes, und der Notwendigkeit, den Urheberrechtsinhaber um Erlaubnis zu ersuchen, hatten.[9]

III. Die Entscheidung des EuGH

Relevant war schließlich für den EuGH primär die Frage der Kontrolle: Wird ein Bild lediglich verlinkt, kann der Rechteinhaber das ursprüngliche Bild löschen, um zu erreichen, dass auch auf einer Website, auf der ein Link darauf gesetzt wurde, das Bild nicht mehr sichtbar ist. Wird das Bild dagegen herunter- und anschließend auf die andere Website hochgeladen, kann der Urheber nicht mehr ohne erheblichen Aufwand verhindern, dass das Bild gegen seinen Willen öffentlich wiedergegeben wird.

Während hier Sánchez-Bordona noch der Auffassung gewesen war, der Rechteinhaber würde nicht die Kontrolle über die Kopie verlieren, da er die Entfernung von der Internetseite der Schule verlangen könnte, "wenn er der Meinung ist, dass ihm [dadurch] ein Schaden entsteht",[10] vertrat der EuGH unter Berufung auf Soulier und Doke [11] eine wesentlich strengere Auffassung und betonte nochmals, dass "der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere Förmlichkeiten beachten zu müssen."[12]

Der Gerichtshof stellte damit grundlegend fest, dass die bisherige Rechtsprechung zu Hyperlinks nicht auf den konkreten Fall angewandt werden kann, weil "der vorbeugende Charakter der Rechte des Rechteinhabers [nur] gewahrt [ist], wenn der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website entfernen kann, auf der er es ursprünglich wiedergeben hat, wodurch jeder Hyperlink, der auf [das Werk] verweist, hinfällig wird",[13] weil weiters das Einstellen einer zuvor heruntergeladenen Fotografie ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer Website nicht in gleicher Weise wie Hyperlinks zum Funktionieren des Internets beiträgt [14] und somit schließlich das Einstellen einer fremden, zuvor von einer anderen Website heruntergeladenen Fotografie auf einer öffentlich zugänglichen Website eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art 3 Abs 1 Richtlinie 2001/29 darstellt.

IV. Bedeutung für die Praxis

Hätte sich der EuGH der Auslegung des Generalanwaltes angeschlossen, hätte dies bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Werke immer dann, wenn sie ohne einen Hinweis auf ihren urheberrechtlichen Schutz und auf die Tatsache, dass eine weitergehende Nutzung vom Rechteinhaber untersagt ist, frei zugänglich im Internet veröffentlicht wurden, grundsätzlich "nichtkommerziell" verwendet werden könnten (es sei denn, im konkreten Fall könnte nachgewiesen werden, dass der Nutzer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Handeln hatte). Dieser Ansicht hat der EuGH eine Absage erteilt.

Es folgt daraus für die Praxis, was ohnehin jedem Internetnutzer bis jetzt klar gewesen sein sollte: das Herunterladen und anschließende Hochladen fremder Werke auf eine eigene Website ohne Zustimmung der Rechteinhaber stellt in aller Regel grundsätzlich eine Verletzung von Werknutzungsrechten dar, unabhängig davon, ob eine solche Nutzung nichtkommerziell erfolgt und unabhängig davon, ob das heruntergeladene Werk mit einem Hinweis auf den Vorbehalt von Nutzungsrechten versehen war. Für Rechteinhaber folgt daraus, was auch bisher der Fall war: für urheberrechtlichen Schutz ist es nicht notwendig, potentielle Nutzer auf die Widerrechtlichkeit bestimmter Nutzungshandlungen hinzuweisen.

Ausgenommen von dieser Grundregel sind natürlich Nutzungen im (engen) Rahmen der freien Werknutzungen, etwa als (Bild-)Zitat oder im Rahmen (zB) der österreichischen Ausnahme für Unterricht und Lehre (§ 42g UrhG).


[1] Davor insbesondere EuGH 13.02.2014, C-466/12 (Svensson); 21.10.2014, C-348/13 (BestWater International) und zuletzt 08.09.2016, C-160/15 (GS Media).
[2] EuGH 13.02.2014, C-466/12 (Svensson).
[3] EuGH 21.10.2014, C-348/13 (BestWater International).
[4] EuGH 08.09.2016, C-160/15 (GS Media).
[5] EuGH 07.08.2018, C-161/17 Rz 12.
[6] GA 25.04.2018, C-161/17 Rz 129.
[7] GA 25.04.2018, C-161/17 Rz 128; bis jetzt liegt keine Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Unterrichtsausnahme vor, insofern ist es bedauernswert, dass dieser Vorstoß des Generalanwalts vom Gerichtshof nicht aufgegriffen wurde.
[8] GA 25.04.2018, C-161/17 Rz 81.
[9] GA 25.04.2018, C-161/17 Rz 82f.
[10] GA 25.04.2018, C-161/17 Rz 107.
[11] EuGH 16.11.2016, C-301/15.
[12] EuGH 07.08.2018, C-161/17 Rz 31.
[13] EuGH 07.08.2018, C-161/17 Rz 44.
[14] EuGH 07.08.2018, C-161/17 Rz 40.