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OGH stellt klar: Auskunftspflicht auch für Access-Provider


15.04.2021

Der Oberste Gerichtshof hatte jüngst (6 Ob 226/19g) darüber zu entscheiden, ob ein „Access-Provider“ (beispielsweise ein Betreiber eines Web-Mail-Dienstes) einem Auskunftsanspruch gegenüber Dritten unterliegt. Gesetzlich klargestellt ist dies nämlich gemäß § 18 Abs 4 ECG nur für „Host-Provider“ (beispielsweise Betreiber von Online-Foren). Betreffend Host-Provider war und ist gesetzlich normiert, dass Dritte im Falle der Verbreitung von ehrverletzender Inhalten Anspruch haben darauf, den Namen und die Adresse eines Nutzers zu erfahren, der sie beleidigt, wenn ansonsten die Rechtsverfolgung nicht möglich ist. 

Im vorliegenden Fall war über eine Kolumnistin in einem an eine Mehrzahl von Personen versendeten E-Mail Ehrenbeleidigendes behauptet worden (unter anderem wurde sie als „dauergeile Tussi“ bezeichnet, das E-Mail trug den Betreff „hochgradig gestört“). Nun ist zwar nicht alles, was nicht schmeichelt, sogleich tatbestandmäßig, hier war aber klar: diese Aussagen sind rechtswidrig. Die sohin Beleidigte forderte vom Internetprovider, der die E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hatte (aus der sich zwar Namen zu ergeben schienen, es war aber nicht möglich, den konkreten Versender zu identifizieren) Auskunft darüber, wer der Inhaber der Email-Adresse war. Der Internetprovider, der die Mail- Adresse zur Verfügung gestellt hatte und seinen Kunden in diesem Rahmen auch Mailbox-Speicherplatz zur Verfügung gestellt hatte, verweigerte die Auskunft. Er stand auf dem Standpunkt, kein Host-Provider im Sinne des § 16 ECG, sondern (nur) Access-Provider im Sinne des § 13 ECG zu sein. Weil § 18 Abs 4 ECG eben nur Host-Provider, nicht aber Access-Provider zur Auskunft verpflichte, schulde er die Auskunft nicht. 

Das Erstgericht qualifizierte den Internetprovider als Host-Provider, weil er einen Emaildienst bereitstelle und die Daten der E-Mails auch speichere. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil aber auf, mit der Begründung, dass der Beklagte nur Access-Provider wäre und die bloße Zwischenspeicherung der Mails nicht für eine anderweitige Einstufung nicht ausreiche, er müsse keine Auskunft erteilen. 

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof („OGH“). Der OGH war der Ansicht, die Auskunft würde geschuldet. Der Beklagte wäre zwar kein Host-Provider (also kein Dienstanbieter, der die von einem Nutzer eingegebenen Informationen speichere), sondern „nur“ Access-Provider. Es wäre aber eine analoge Anwendung des Auskunftsanspruchs des § 18 Abs 4 ECG geboten. Es läge eine Lücke im Gesetz vor, dieses wäre unvollständig, gemessen an seiner eigene Absicht und der immanenten Teleologie. Personen, die durch rechtswidrige Tätigkeiten eines ihnen nicht bekannten Dritten in ihren Rechten verletzt würden, durch die Auskunft nach § 18 Abs 4 ECG die Möglichkeit zu geben, den Verletzer zu belangen. Zugeschnitten sei dieser Auskunftsanspruch zwar zuallererst auf die Herausgabe von Name und Adresse jener Personen, die im Rahmen eines Forums „Postings“ veröffentlichen würden. Es läge aber auf der Hand, dass das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Zielsetzung – lückenhaft sei. Auch die Bereitstellung eines Webmail-Dienstes ziele nämlich darauf ab, Dritten die vom Nutzer eingegebenen Inhalte zugänglich zu machen. Durch diese Inhalte könne es zu Rechtsverletzungen kommen; und auch dann müsse der Verletzte einen Anspruch auf Auskunft haben, weil sonst ein Rechtschutzdefizit bestünde. 

Mit diesem Urteil schließt das Höchstgericht eine planwidrige Lücke. Der Klage wurde zu Recht Folge gegeben, die Auskunft musste erteilt werden. Anzumerken ist, dass der Auskunftsanspruch mit dem Inkrafttreten des Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) novelliert wurde, und nunmehr gem. § 18 Abs 4a ECG das jeweils örtlich zuständige Landesgericht im Außerstreitverfahren zuständig ist und die Gerichtsgebühr mit einem Betrag von € 82,00 äußerst niedrig ist, und die Rechtverfolgung damit nochmals erleichtert wurde.