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Kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang


15.07.2021

Der Oberste Gerichtshof („OGH“) hat sich in seiner Entscheidung vom 24.03.2021 zu AZ 9 ObA 14/21f damit auseinandergesetzt, ob einem Arbeitnehmer gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber im Rahmen eines Betriebsüberganges ein allgemeines Widerspruchsrecht zusteht. Das Höchstgericht hat dies, wie bereits in der Vergangenheit (8 Oba 41/10b, 9 Oba 72/12x) verneint, und ist von der Übereinstimmung der österreichischen Regelung des § 3 AVRAG mit den Vorgaben der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG ausgegangen.

Ein Betriebsübergang im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird. Dies kann nach der Rechtsprechung vorliegen beim Verkauf eines Betriebes als sogenannter „Asset Deal“ (sohin als Kaufvertrag einzelner Wirtschaftsgüter), bei einer unentgeltlichen Übereignung (in der Regel als Schenkung zwischen Verwandten) oder auch im Rahmen eines Pächterwechsels. Entscheidend ist, dass eine vorhandene Organisationsstruktur mit Betriebsmitteln und Kundenstock weitergeführt wird, weswegen ein derartiger Betriebsübergang etwa auch bei der Neuausschreibung einer Tankstellenverpachtung, oder bei der Übernahme des Betriebes einer Universitätsmensa oder –kantine gegeben sein kann. 

Aus Sicht des Erwerbers (als neuem Arbeitgeber) ist anzumerken, dass dieser mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Der Erwerber übernimmt damit in der Regel alle Pflichten, und muss alle Ansprüche des Arbeitsnehmers, die dieser in der Vergangenheit erworben hat, erfüllen. Das Arbeitsverhältnis geht über, und grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer dagegen nicht aussprechen. Anderes gilt nur (§ 3 Abs 4 AVRAG), wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die betrieblichen Pensionszusagen nicht übernimmt (wozu der neue Arbeitgeber berechtigt ist!). Nur in diesem Fall kann der Arbeitnehmer binnen eines Monats widersprechen, und dann bleibt sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich zum Veräußerer „unverändert aufrecht“. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer (§ 3 Abs 5 AVRAG) dann, wenn der neue Kollektivvertrag und die neuen Betriebsvereinbarungen eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen mit sich bringen, wiederum innerhalb eines Monats das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine auflösen. Ihm stehen dann (trotz Selbstkündigung!) Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu. 

Der OGH hat in seiner nunmehrigen Entscheidung festgehalten, dass diese Einschränkungen nicht verfassungswidrig sind. Der Umstand, dass Arbeiternehmer nur in engen Grenzen einem Übergang des Dienstverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber widersprechen können, sei grundrechtlich unbedenklich, und daher nicht verfassungswidrig. Damit trägt das Höchstgericht dem Interesse des „neuen“ Arbeitgebers Rechnung dahingehend, dass die Arbeitsverhältnisse der im jeweiligen Betrieb tätigen Arbeitnehmer unverändert aufrecht, also der gleichen wirtschaftlichen Einheit zugeordnet bleiben. 

Damit wird die Übertragung eines Betriebes vereinfacht. Nur dann, wenn wesentliche Interessen der Arbeitnehmer verletzt werden, können diese dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen.