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„jö Karte“ – Kein Verstoß des Markenrechts bei Einbindung in App


27.02.2021

In unserer vernetzten Welt werden immer mehr Dienste aus dem Informationstechnologiesektor angeboten, die Nutzern das Leben erleichtern sollen. Oft verbinden sich die Dienste untereinander oder nehmen Bezug auf andere Dienstleister und bewerben dies dementsprechend – Markenschutzproblematiken sind somit vorprogrammiert. So auch in diesem Fall:

Die Inhaberin der Wort- und Bildmarke „jö“  klagte ein deutsches Unternehmen, das eine App betrieb. In dieser App konnten Nutzer die Kundenkarten verschiedener Anbieter speichern, verwalten und über ihr Smartphone verwenden. Es konnte die jeweilige virtuelle Kundenkarte aufgerufen werden; die Kundennummer wurde in Form eines Strichcodes angegeben. Die Beklagte bot auf diese Weise eine Software als Zubehör zu Kundenkarten und Bonusprogrammen vieler anderer Unternehmen an.

Die Beklagte hatte auch die jö-Kundenkarte in ihre App integriert, die Klägerin behauptete, dass dadurch ihre Wort-Bild-Marke unrechtmäßig verwendet werde. Sie stütze sich im Wesentlichen auf § 10 (3) Z 3 Markenschutzgesetz, der eine Markennutzung ohne Befugnis in gewissem Ausmaß erlaubt, zum Beispiel, um Zubehörprodukte zu Produkten einer anderen Marke zu bewerben, solange die Verwendung den anständigen Gepflogenheiten von Gewerbe und Handel entspricht. Nach Ansicht der Klägerin lag dies hier freilich nicht vor, die Einbindung ihrer Marke in die App der Beklagten wäre rechtswidrig.

Der OGH erkannte in seiner Entscheidung vom 22.12.2020 (4 Ob 205/20f) im Provisorialverfahren, dass die Tätigkeit der Beklagten von § 10 (3) Z 3 Markenschutzgesetz umfasst war. Für Nutzer sei die irrtümliche Annahme einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Verwender und der Markeninhaberin ausgeschlossen. Es sei ersichtlich, dass die Markenverwendung nur dazu diene, dem Nutzer eine leichtere Auswahl unter vielen Markeninhabern zu ermöglichen. Aus diesem Grund sei diese nutzerfreundliche technische Umsetzung grundsätzlich keine Funktionsbeeinträchtigung der Klagsmarke, und stelle auch keine unlautere Geschäftspraktik dar.  Zusammenfassend erlaube „§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG – als Schutzschranke – im Allgemeinen somit einen verweisenden Markengebrauch vor allem als erforderliche Bestimmungsangabe, das heißt als Verweis auf eine besondere Zusatzfunktion der eigenen Ware oder Dienstleistung, zB als Zubehör bzw Ersatzteil oder als Service- bzw Zusatzdienstleistung für das gekennzeichnete Produkt des Markeninhabers, sofern keine Funktionsbeeinträchtigung der Marke sowie keine unlautere Geschäftspraktik vorliegt.“

§ 10 (3) Z 3 Markenschutzgesetz wurde traditionell sehr eng ausgelegt. Ob dies in der Zukunft weiter so ist, wird sich zeigen. Denn Dienstleister aus dem Informationstechnologiebereich sind auf die Verknüpfung mit anderen Diensten angewiesen. Sei es, dass man Links zu anderen Dienstleistern einbettet oder Zusatzdienste zur besseren und vereinfachten Nutzung und Verknüpfung verschiedener Dienste anbietet. Dies kann sich, wie im vorliegenden Fall, durch das Erstellen einer App zur nutzerfreundlichen Gestaltung mehrerer Dienste oder dem Einbetten eines Zahlungsdienstes wie PayPal zur vereinfachten Zahlungsabwicklung zeigen. Die Entscheidung des OGH ergibt vor diesem Hintergrund betrachtet Sinn und ist für Anbieter von Zusatzdiensten erfreulich.