Einreise nach Österreich – bestehende Verordnungen bis 15.06.2020 verlängert
28.05.2020
Derzeit stellt sich für immer mehr Menschen in Österreich, nicht zuletzt aufgrund steigender Temperaturen und rückgehender Infektionszahlen, die Frage ob trotz der herrschenden Ausnahmesituation aufgrund der Covid-19-Pandemie eine Reise ins benachbarte Ausland (und natürlich auch eine Rückreise nach Österreich) praktisch umsetzbar ist.
I. Die Rechtslage betreffend eine Einreise nach Österreich
Grundsätzlich ist es österreichischen Staatsbürgern und Personen mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich (die zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt sind) möglich nach Österreich zurückzukehren.[1] Es stellt sich jedoch die Frage, welche Bedingungen dabei eingehalten werden müssen und ob nach der Einreise nach Österreich eine zweiwöchige „Heimquarantäne“ eingehalten werden muss.
Die Einreise nach Österreich regeln derzeit im Wesentlichen zwei Verordnungen, die „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich“[2] und die „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten“[3].
Beide Verordnungen wurden mittels am 27.05.2020 veröffentlichter Verordnung[4] bis zum 15.06.2020 verlängert.
I.1. Einreise nach Österreich auf dem Land- und Wasserweg
Die „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten“ regelt die Einreise nach Österreich auf dem Land- und Wasserweg und sieht (als Standardfall) vor, dass
- Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen ein ärztliches Zeugnis mit sich führen müssen (das nicht älter als vier Tag sein darf) und vorweisen müssen, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
- Als Ausnahme davon sieht die Verordnung vor, dass österreichische Staatsbürger und Personen die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, auch ohne ein solches Zeugnis einreißen dürfen, wenn sie sich zu einer „unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne“ verpflichten.
Zu dem ersten Fall ist anzuführen, dass die Verordnung ihrem Wortlaut nach nicht vorsieht, dass das ärztliche Zeugnis im Ausland (von dem aus man nach Österreich einreist) ausgestellt werden muss.
Damit ergibt sich das etwas absurde Ergebnis, dass man sich in Österreich testen lassen, sich von einem österreichischen Arzt ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Verordnung ausstellen lassen, und dann über das Wochenende ins Ausland fahren und mit dem in Österreich ausgestellten Attest (das zu diesem Zeitpunkt nicht älter als vier Tag sein darf) wieder einreisen könnte ohne eine Quarantäne antreten zu müssen.
Ob bei Grenzkontrollen von aus dem Ausland einreisenden Personen ärztliche Zeugnisse, die in Österreich ausgestellt wurden, akzeptiert werden, ist nicht bekannt.
Zu dem zweiten Fall ist anzuführen, dass die „selbstüberwachte Heimquarantäne“ beendet werden kann, wenn ein währenddessen durchgeführter Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
Die praktisch Frage, ob man zum Zwecke der Testung die Heimquarantäne verlassen darf, kann nicht rechtssicher beantwortet werden, nachdem, soweit ersichtlich der Begriff „Heimquarantäne“ im österreichischen Recht nicht definiert wird.
Es ist wohl darunter eine „Absonderungen“ im Sinne des § 7 Epidemiegesetz zu verstehen, die eben nicht (wie nach dem Epidemiegesetz vorgesehen) von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet, sondern die „selbst überwacht“ wird und wird man wohl im Zweifel davon ausgehen müssen, dass ein Verlassen des Wohnung während der Heimquarantäne zum Zwecke der Testung nicht zulässig ist.
Ein Verstoß gegen die „selbstüberwachte“ Heimquarantäne könnte auch nach § 40 lit c Epidemiegesetz mit Verwaltungsstrafen (€ 1450,00) bedroht sein, auch wenn das keineswegs eindeutig erscheint.
Die Verordnung sieht neben dieser allgemeinen Regelung auch eine Vielzahl von Ausnahmen, etwa betreffend Saisonarbeitskräfte, die Einreise zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen und etwa auch „berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreise“ vor, auf die hier jedoch nicht eingegangen werden kann.
II. Einreise nach Österreich auf dem Luftweg
Die „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich“ sieht eine durchaus ähnliche grundsätzliche Regelung vor:
- Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Staatsbürger müssen (ebenso wie bestimmte andere Gruppen) nach der Einreise auf dem Luftweg nach Österreich unverzüglich eine 14-tätige selbstüberwachte Heimquarantäne antreten, sofern nicht ein Gesundheitszeugnis (in deutscher oder englische Sprache, nicht älter als vier Tage) vorgelegt wird, das bestätigt, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
Achtung: für andere Personengruppen (etwa für Drittstaatsangehörige) weichen die Regelungen im Detail ab und ist unbedingt eine Auseinandersetzung mit dem exakten Inhalt der Verordnung erforderlich!
Auch hier sind Ausnahmen, etwa für die „Besatzung von Passagier- und Frachtflügen“, für „Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen“, sowie bei „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall“ vorgesehen.
Auch hier gilt, dass die „selbstüberwachte Heimquarantäne“ beendet werden kann, wenn ein währenddessen durchgeführter Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
Für den Zeitraum nach 15.06.2020 sind derzeit keine weiteren gesetzlichen Regelungen erlassen worden.
II. Die Rechtslage betreffend eine Einreise in die Nachbarländer der Republik Österreich
Es gilt für Reiselustige natürlich zu beachten, dass die Frage der Einreise nach Österreich unabhängig davon zu sehen ist, ob ein Nachbarland die Einreise gestattet.
Bezüglich der Einreise nach Kroatien etwa liegen nach Information des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland „keine belastbaren Informationen darüber vor, welche Kriterien die kroatische Grenzpolizei für die Feststellung der Einreisevoraussetzungen anwendet.“[5]
Bezüglich eines Transits durch Slowenien etwa verweist die WKO darauf, dass „Der Transit durch Slowenien i.d.R. möglich ist, solange die Einreise nach Kroatien gesichert ist.“ und bezüglich eines Transits durch Ungarn darauf, dass dieser nur sehr begrenzt möglich ist.[6]
Es ist derzeit also potentiellen Reisenden jedenfalls dazu zu raten, sich im Detail über die Einreisebestimmungen der betreffenden Länder zu informieren, und das Risiko einer Einreiseverweigerung genau abzuwägen.
Es muss an dieser Stelle auch klar angemerkt werden, dass diese Erörterungen nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt 28.05.2020 darstellen. Kurzfristige Änderungen der Gesetzeslage sind nicht ausgeschlossen.
[1] Allenfalls in Ausnahmefällen nicht auf dem Luftweg, vgl. dazu § 1 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich.
[2] StF BGBl II 105/2020 vom 18.03.2020.
[3] StF BGBl II 87/2020 vom 10.03.2020.
[4] BGBl II 233/2020 vom 27.05.2020.
[5] https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kroatien-node/kroatiensicherheit/210072 <abgerufen am 28.05.2020>.
[6] https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronoavirus-update-kroatien.html#heading_Reise_von_Oesterreich_nach_Kroatien <abgerufen am 28.05.2020>